Die Genehmigung zur Ausrichtung unseres Schützenfests 2011 beinhaltet die Auflage, die gültigen Jugendschutzbestimmungen öffentlich auf unserem Festplatz und im Festzelt auszuhängen und für die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Deshalb wollen wir schon im Vorfeld allen Jugendlichen und deren Eltern die Möglichkeit bieten, sich über diese Bestimmungen zu informieren.
Bitte klicken Sie auf die Grafik, um sich diese
Informationen als PDF-Datei herunterzuladen.
Dabei werden in den Jugendschutzbestimmungen grundsätzlich folgende Themen geregelt:
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
Die Anwesenheit auf unserem Schützenfest 2011 ist Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen bis 24 Uhr gestattet.
Eine Ausnahme gilt für Jugendliche über 16 Jahren, die nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (dies sind in der Regel die Eltern) aber eine erziehungsbeauftragte Person (dies ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorge- berechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt) benennen können und diese sich in der Nähe des Jugendlichen aufhält.
Um eine erziehungsberechtigte Person zu benennen, kann nachfolgend ein entsprechendes Formular heruntergeladen werden. Dieses Formular muss sowohl der Jugendliche als auch die erziehungsbeauftragte Person bei sich tragen. Es ist für jeden Schützenfesttag neu auszustellen.
Klicken Sie bitte hier, um sich das Formular herunterzuladen.
Nachweispflicht
Kinder und Jugendliche haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Veranstalter hat in Zweifelsfällen das Lebensalter zu über- prüfen.
Erziehungsbeauftragte Personen haben ihre Berechtigung auf Verlangen darzu- legen.
Alkoholische Getränke
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Rauchen in der Öffentlichkeit
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Weitere Hinweise
Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist auf dem gesamten Festplatz nicht gestattet!
Text und Plakat: JM